Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Gemeinde Much als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:

  1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft: Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem folgende Daten übermitteln: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und – Ort, derzeitige Anschrift, wenn der Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Eine vollständige Auflistung aller Daten ist in § 42 BMG aufgeführt. Dies gilt nur soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.
  2. Übermittlung von Daten an Parteien etc.: Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters - oder Ehejubiläen: Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen wird gemäß § 50 Abs. 2 BMG erteilt an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
  4. Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Auskunft zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen gemäß § 50 Abs. 3 BMG über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Eine Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung widersprochen haben. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch  machen möchte, kann dies schriftlich  unter Angabe von Familienname, Vorname, Anschrift und der gewünschten Sperre beantragen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro des Fachbereichs Bürger und Familie im Rathaus, Hauptstr. 57, 53804 Much zu erklären. Er gilt bis zu dessen Widerruf.

 

Much, den 05.10.2023

Der Bürgermeister
Im Auftrag
Stefan Mauermann